§ 49 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
§ 49 Eigener Wirkungsbereich — TMSG
Die in den §§ 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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