§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.
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