§ 34 Mitwirkung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
§ 34 Mitwirkung der Gemeinden — TMSG
Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.
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