(1) Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 24 § 24
…§ 24 Übergang von Rechtsansprüchen (1) Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das…
§ 50 § 50
…nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 24, b) vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden und von mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten…
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