(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
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