§ 14a § 14a
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
b) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
c) das Ausmaß der Hilfe,
d) den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
e) das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.
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