(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 10 § 10
…3. Abschnitt Sonstige Leistungen § 10 Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger…
§ 35 § 35
…letzte berufliche Verwendung, b) Beschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung, c) Leistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den §§ 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu…
§ 27 § 27
… 3 Abs. 3, b) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt, c) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich…
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