(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen – in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die als Pflegerinnen in Pflege- und Wohlfahrtseinrichtungen oder als Erzieherinnen in Kinderheimen und Erziehungseinrichtungen tätig sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Abs. 2 gilt nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
Rückverweise
TMSchG 2005 · Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler
§ 8 § 8
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen – in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) Werdende und stillende Mütter, die als Pflegerinnen in Pflege- und Wohlfahrtseinrichtungen oder als Erzieherinnen in Kinderheimen und Erziehung…
§ 19 § 19
…Gesetzes nicht beschäftigt werden dürfen oder in der bei Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 oder nach § 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich ist, jenes Entgelt weiter zu gewähren, das sie ohne Eintritt der Schwangerschaft oder der Entbindung erhalten hätten. Dies gilt auch…