(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft.
(2) Die §§ 20, 21, 22, 26 und 27 in der Fassung des Art. 9 Z 2 bis 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 31 und 32 in der Fassung des Art. 9 Z 15 und 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.
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