§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes Tirol, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen.
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