§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
Soweit es sich um Dienstnehmerinnen handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich.
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