§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen Vorschriften vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
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