§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
§ 10 § 10 — TMSchG 2005
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normaldienstzeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden und die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.
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