(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so errechnete und bei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Mandate, die bei der nach Abs. 2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs. 2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach § 68 Abs. 3, 4 und 5 überwiesen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 65 § 65
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so errechnete u…
§ 67 § 67
…1) Nach Abschluss des nach den §§ 64, 65 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch die Vorzugsstimmenprotokolle zu beinhalten hat. Diese Niederschrift…
§ 68 § 68
…1) Die nach § 65 Abs. 3 verbleibenden Restmandate werden in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde vergeben. (2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Kreiswahlleitern übermittelten…