(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 59 § 59
…eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte, c) der Stimmzettel entgegen dem § 52 behandelt wurde, etwa indem der Wähler alle Wählergruppen durchgestrichen oder in einer dem § 52 Abs. 3 nicht entsprechenden Weise nur Vorzugsstimmen vergeben…
§ 60 § 60
…sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit ist nach den §§ 52 und 59 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach den §§ 53 und 54 zu beurteilen.…