§ 60 § 60
In Kraft seit 22. August 2017
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Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit ist nach den §§ 52 und 59 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach den §§ 53 und 54 zu beurteilen.
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