(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 17 § 17
…werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22. (6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung…
§ 20 § 20
…der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der §§ 22 und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten. (3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des…
§ 24 § 24
…der von der Entscheidung Betroffene bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 22 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten…