(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde bzw. in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland hatte.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 20 § 20
…im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach § 19 Abs. 3, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV…
§ 26 § 26
…auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E Government-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist. (4) Wird dem…