(1) Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
(2) Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Wahlleiter haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.
(4) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 5 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.
(5) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 14 § 14
(1) Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der…
§ 41 § 41
…sorgen. (2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden: a) die Mitglieder der Wahlbehörde, b) ihre Hilfskräfte, c) Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des § 14 Abs. 5, d) die Wahlzeugen, e) die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 42 Abs. 1 dritter Satz…
§ 75a § 75a
…Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde…
§ 39 § 39
…viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung…