(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
(2) Für die Wahl des Landtages wird das Landesgebiet in folgende Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis Nr. | Bezeichnung, Gebiet |
1 | Wahlkreis Innsbruck-Stadt, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt |
2 | Wahlkreis Innsbruck-Land, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Land |
3 | Wahlkreis Imst, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Imst |
4 | Wahlkreis Kitzbühel, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kitzbühel |
5 | Wahlkreis Kufstein, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kufstein |
6 | Wahlkreis Landeck, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Landeck |
7 | Wahlkreis Lienz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Lienz |
8 | Wahlkreis Reutte, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Reutte |
9 | Wahlkreis Schwaz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Schwaz |
(3) Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestimmen: Die Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol ihren Hauptwohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist. Die übrig bleibenden Mandate werden nach der Größe der ermittelten Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt.
(4) Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 77 § 77
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt…
§ 21 § 21
… 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu…
§ 75 § 75
…1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 74 insoweit sinngemäß…
§ 17 § 17
…1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland…