§ 4 Unvereinbarkeit — TLVwGG
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen weiters keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
§ 4 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 4 Unvereinbarkeit
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments …
§ 26 Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären
… 65, anzuwenden. (2) Abweichend vom § 6 Abs. 6 gebühren außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichtern im Fall einer fortdauernden Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz ihre Bezüge im Ausmaß von 75 v. H., soweit sie nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen…
§ 6 Beginn und Ende des Amtes
… 3 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt, c) entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 3 erster Satz vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt, d) infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann…
§ 10 Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
…betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten. (3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der…
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