§ 27 Zulagen — TLVwGG
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.
§ 27 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 27 Zulagen
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die …
§ 32 Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand
…In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1. (2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 18e des Landesbeamtengesetzes 1998…
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