§ 2 Zusammensetzung, Ernennung — TLVwGG
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die
a) österreichische Staatsbürger sind,
b) entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,
c) das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,
d) wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und
e) weiters
1. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder
2. eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.
(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.
(5) Die Ernennungsvoraussetzungen nach Abs. 3 müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist gegeben sein.
§ 2 TLVwGG · TLVwGG · Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler
§ 2 Zusammensetzung, Ernennung
…1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. (2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des…
§ 34 Verweisungen
…1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach…
§ 6 Beginn und Ende des Amtes
…1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung. (2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet a) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, b) mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, c) mit der Enthebung…
§ 9 Vollversammlung
…der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten im Fall seiner Verhinderung, seiner Befangenheit oder seines Ausschlusses gilt § 8 Abs. 1. (2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungssachen: a) die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz, b…
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