(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
TLSG 1969 · Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
§ 8 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
…1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte…
§ 5 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
…1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit…
§ 3 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
…1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen. (2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen: a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der…
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