(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und von sonstigen Einrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
a) die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
b)die Führung der Statistik nach § 16,
c) die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
d) die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
e) die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen,
f)die Abwicklung von Leistungsverträgen mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 12) und sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 22),
g)die Abwicklung von Leistungsverträgen mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen (Abs. 3) außerhalb Tirols,
h)die Abwicklung von Leistungsverträgen mit sonstigen Einrichtungen (Abs. 3), soweit diese die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung (§ 42) betreffen,
i)die Abwicklung von Leistungsverträgen mit sonstigen Einrichtungen (Abs. 3), soweit diese die Betreuung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 41) betreffen; davon ausgenommen ist die Abwicklung von solchen Leistungsverträgen mit Kinderbetreuungseinrichtungen oder mit fachlich qualifizierten Personen (§ 7),
j) die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe,
k) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen,
l) die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen.
(5) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Besorgung der im Abs. 2 genannten Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung nach Abs. 4 fallen.
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