(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt,
b) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt,
c) ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt,
d) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt,
e) eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt,
f) eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt,
g) eine Wohnung im Sinn des § 22a oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt,
h) den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 7, oder § 32 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
Rückverweise
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler
§ 48 § 48
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt, b) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt, c) ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt, d) unbefugt, sei es entgeltlic…