(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.
(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Rückverweise
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler
§ 40 § 40
…1) Erziehungshilfen können als freiwillige Erziehungshilfen (§ 43) oder als Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 44) gewährt werden. (2) Erziehungshilfen umfassen entsprechend der Problemlage ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen und können…
§ 22 § 22
…ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über. (5) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen). (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und…