(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses die allgemeine Eignung der Pflegewerberinnen zu prüfen. Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob die Pflegewerberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können, wobei insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung und -fähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegewerberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Prüfung der allgemeinen Eignung kann insbesondere die Vorlage eines psychologischen Gutachtens und einer ärztlichen Bestätigung hinsichtlich des Gesundheitszustandes verlangt werden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung der allgemeinen Eignung der Pflegewerberinnen ist zu dokumentieren. Den Pflegewerberinnen ist Auskunft über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung zu erteilen.
Rückverweise
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler
§ 31 § 31
…bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Pflegepersonen eine Ausbildung nach § 29 abgeschlossen haben, geeignet im Sinn des § 27 Abs. 1 sind und aufgrund der Pflegeplatzerhebung nach § 28 die begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Minderjährigen durch die Betreuung bei…
§ 24 § 24
…Vor der erstmaligen Begründung eines Pflegeverhältnisses nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eignung zu prüfen und die Pflegeplatzerhebung durchzuführen. Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß. (3) Bereitschaftspflegerinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes einen Ausbildungsnachweis vorzulegen. Darüber hinaus haben sie regelmäßig an Fortbildungen und an…
§ 35 § 35
… 145/1999, zu erfolgen. (3) Für die Eignungsbeurteilung und die Auskunft darüber, die Adoptivplatzerhebung und die Ausbildung von Adoptivwerberinnen gelten die §§ 27, 28 und 29 sinngemäß. Für die Adoptionsvermittlung gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß. (4) Die Eignungsbeurteilung, die Adoptivplatzerhebung und Adoptionsvermittlung…
§ 29 § 29
…Ausbildung teilzunehmen; über die Teilnahme ist ein Ausbildungsnachweis auszustellen. In die vorbereitende Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen die Eignung nach § 27 Abs. 1 festgestellt wurde. Die Teilnahme an dieser Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes. Darüber hinaus haben Pflegewerberinnen im ersten Jahr ihrer…