TKJHG
Gliederung
(1) Die Betreuungsformen des Innen- und Außenwohnens bedürfen, soweit diese nicht bereits von der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 umfasst sind, der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers einer nach § 22 Abs. 1 bewilligten Einrichtung
a) für das Innenwohnen für die beantragte Zahl der stationären Plätze und
b) für das Außenwohnen
mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und ein Personalkonzept vorgelegt werden.
(2) Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme und der Auflassung einer Wohnung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.
(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.
§ 22 TKJHG · TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz, Tiroler
§ 22 § 22
…Sozialpädagogische Einrichtungen (1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist, soweit in den §§ 22a und 22b nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn a) ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches…
§ 48 § 48
…es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt, e) eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt, f) eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der…
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