(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
b) die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständigen Organisationseinheit,
c) die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die außerschulische Jugendbetreuung zuständigen Organisationseinheit,
d) drei Vertreterinnen der Bezirksverwaltungsbehörden,
e) drei Vertreterinnen der Wissenschaft,
f) drei Vertreterinnen der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe in Tirol,
g) eine Vertreterin der Justiz,
h) eine Vertreterin des Tiroler Gemeindeverbandes,
i) eine Vertreterin des österreichischen Berufsverbandes der SozialarbeiterInnen – Landesgruppe Tirol,
j) eine Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen,
k) die Kinder- und Jugendanwältin,
l) die Vorsitzende der Landesschülervertretung.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.
(4) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Abs. 2 lit. d bis j scheidet vorzeitig aus durch
a) Widerruf der Bestellung oder
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft.
Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7) Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(8) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(9) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 8 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(11) Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Durchführung von Videokonferenzen mit oder ohne Bildübertragung bzw. von Telefonkonferenzen, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.
Rückverweise
TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler
§ 10 § 10
…Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. (9) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 8 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden. (10) Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen…