(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis dem betreffenden politischen Bezirk zugeordnet sind.
(2) Der Bezirksversammlung obliegt die aus ihrer Mitte vorzunehmende Wahl der auf den jeweiligen Bezirk entfallenden Delegierten der Vollversammlung für drei Jahre sowie des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für sechs Jahre.
(3) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend sind. Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, dem Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol des Wechsels des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. An den Wahlen nach Abs. 2 sind alle aufgrund des vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis eingeladenen Personen ungeachtet des Umstandes, ob sie am Tag der Sitzung noch der Bezirksversammlung angehören, teilnahmeberechtigt.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 62a § 62a
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis dem betreffenden politischen Bezirk zugeordnet sind. (2) Der Bezirksversammlung obliegt die aus ihrer Mitte vorzunehmende Wahl der auf den j…
§ 62b § 62b
…der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung…
§ 64 § 64
…lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört. (6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes erlassen werden, das zum…