(1) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.
(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 4 sinngemäß.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 64b § 64b
…Tiroler Jägerverbandes gefährden würde. (2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur einstimmig und bei Anwesenheit von insgesamt mindestens vier Mitgliedern des Präsidiums (§ 61a Abs. 1) gefasst werden. (3) Der Landesjägermeister (Stellvertreter) oder ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, gegen das ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt werden soll, ist…