(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:
a) die Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,
b) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,
c) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
d) den Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
e) die Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
f) den Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,
g) das Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
h) die Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,
i) die Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
j) die Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,
k) den Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,
l) die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,
m) die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,
n) die Richtlinien für die Ausbildung,
o) die Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,
p) die Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,
q) die Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,
r) die Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 62b § 62b
…Vorsitzes in der Bezirksversammlung, b) die Organisation der Ausbildungslehrgänge nach § 28a Abs. 1 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Vorstands nach § 61 Abs. 2 lit. n, c) die Bestätigung über die Absolvierung der Revierpraxis nach § 33 Abs. 5 lit. d, d) die…
§ 63 § 63
…Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes, g) die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses, h) die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten, i) die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung…
§ 61a § 61a
…sechs Jahre. (2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen. (3) Den Vorsitz im Präsidium…