§ 52c Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Kormorane, Gänsesäger und Grau- oder Fischreiher — TJG 2004
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und entsprechende Maßnahmen nach den fischereirechtlichen Vorschriften ergriffen wurden, kann die Landesregierung einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Bezirken gegliederten Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern oder Grau- oder Fischreihern vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Fischwässern, Angelteichen oder Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben:
a) die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,
b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und
c) die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
Die Landesregierung hat die Auswirkungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Bestände, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3) Beim Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern und Grau- oder Fischreihern aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
(5) Die Feststellung der Bestände der betroffenen Vogelart in Tirol erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring). Anhand dieser Erhebung ist nach dem Stand der Wissenschaft zu ermitteln, wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen.
§ 52c TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 52c Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Kormorane, Gänsesäger und Grau- oder Fischreiher
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und entsprechende Maßnahmen nach den fischereirechtlichen Vorschriften ergriffen wurden, kann die Landesregierung einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Bezirken gegliederten Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern oder Grau- …
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