§ 50a Hegebezirke
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
§ 50a Hegebezirke — TJG 2004
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wildarten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaften (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.
§ 62c TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 62c Hegemeister
…1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Hegemeisters zu bestellen. Die Funktionsdauer des Hegemeisters beträgt sechs Jahre. Der Bezirksjägermeister ist berechtigt…
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