(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:
a) Verendet ein krank geschossenes Stück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unverzüglich zu erfolgen.
b) Wechselt ein krank geschossenes Stück Wild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 48 § 48
…1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall…