(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist,
b) der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat und
c) der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in den vorangegangenen drei Jagdjahren erfüllt worden ist.
(1a) Liegt lediglich die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. c nicht vor, so ist die Genehmigung des Abschussplanes mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Freigabe von trophäentragenden Wildstücken bei diesen beiden Wildarten jeweils um die mittlere jährliche Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre der betroffenen Wildart reduziert werden kann. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 1a, und des Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken der betroffenen Wildart sind mindestens um 20 v.H. reduziert und unter Bedachtnahme auf die Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre allenfalls um einen höheren Prozentsatz reduziert festzusetzen. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
a) eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
b) den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 37a § 37a
…beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist. (8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für…
§ 37b § 37b
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn a) für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist, b…
§ 62b § 62b
…§ 33 Abs. 5 lit. d, d) die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37, e) die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen, f) die Bestellung der Hegemeister nach § 62c Abs. 1, g) die…
§ 12 § 12
…4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8. Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die…