(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
a) die Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder
b) Personen, die seit einem Jahr den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
beschränkt werden.
(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 21 § 21
(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf a) die Mitgliede…
§ 22 § 22
…unterschreitet. (3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen. (4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des…
§ 23 § 23
…1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen. (2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter…