(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
a) dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
b) im Wild, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes, ein Geschöpf der Natur zu achten,
c) sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,
d) die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und
e) einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 12a § 12a
…hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von…