§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
b) sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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