(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.
(2) Das Land Tirol leistet den Trägern von Fondskrankenanstalten einen Beitrag in der Höhe von 50 v. H. des jährlichen Betriebsabgangs. Dies gilt nicht für jene Träger, denen das Land Tirol oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Tirol ist, bereits aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung Beiträge zum jährlichen Betriebsabgang leistet.
(3) Beiträge nach Abs. 2 sind auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 lit. c vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach § 17 Abs. 2 lit. c erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Abs. 2 übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.
(4) Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Abs. 2 zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.
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