§ 38 § 38 — Tir KAG
(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt gewährten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
d) über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
e) im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe-, oder Blutspenden,
f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin,
h) zur Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 38a) oder
i) zur Erfüllung der in den verbindlichen Teilen des ÖSG, des RSG oder des Krankenanstaltenplans (§ 62a) festgelegten Aufgaben bzw. Leistungen
notwendig ist.
(3) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden.
(4) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Trägern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt dürfen in Ausnahmefällen durchgeführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich ist. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der angezeigten Untersuchungen und Behandlungen kann begonnen werden, soweit dies von der Landesregierung nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird. Die Landesregierung hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt mit Bescheid zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
§ 38 Tir KAG · Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 38 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe, b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe …
§ 59 Krankenanstaltengesetz, Tiroler
…Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu verwahren. e) Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden. f) Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. g) Für private Krankenanstalten, ausgenommen…
§ 64c Sonderbestimmungen für Krisensituationen
… 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.…
§ 3 Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
…anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen. (2) Im Ansuchen…
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