(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt, eine Organisationsform nach § 2b Abs. 1 und 2, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, öffentlich auszuschreiben. Hiebei ist für die Bewerbung eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind jene Stellen ausgenommen,
a) die aufgrund der universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;
b) die aufgrund eines unvorhergesehenen Ausscheidens oder Austritts des bisherigen Stelleninhabers interimistisch nachbesetzt werden müssen. In diesem Fall hat der Träger der Krankenanstalt unverzüglich eine Ausschreibung nach Abs. 1 vorzunehmen und der Landesregierung den interimistischen Stelleninhaber bekannt zu geben.
(3) Die Bewerber haben alle Nachweise über ihre Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit (Lebenslauf) sowie allenfalls ein Verzeichnis der von ihnen verfaßten wissenschaftlichen Schriften vorzulegen. Die Ärzte- oder Apothekerkammer ist von der Ausschreibung zu verständigen.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind, soweit im § 31a nichts anderes bestimmt ist, dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung der Bewerber vorzulegen. Das Gutachten hat eine Reihung der Bewerber mit eingehender Begründung zu enthalten.
(5) Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Bewerbungsgesuche aller Bewerber sowie die Unterlagen des Bestellten anzuschließen.
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