THPG
Gliederung
2. Hauptstück Hilfe zur Betreuung und Hilfe zur Pflege
6. Abschnitt Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Organisation
§ 47 § 47
Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 47 THPG · THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz, Tiroler
§ 47 Eigener Wirkungsbereich
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