§ 28 § 28
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Vor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
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