(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.
Rückverweise
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 50 § 50
…in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, e) vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, f) von aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen, g) von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach…