§ 5 Bewilligungspflicht — TGHKG 2013
(1) Einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen
a) zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes,
b) zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und
c) zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011).
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.
§ 37 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 37 Strafbestimmungen
… 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet, b) einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt, c) eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert, d) Auflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und…
§ 5 Bewilligungspflicht
2. Abschnitt Bewilligungspflichtige Gasanlagen (1) Einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen a) zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter…
§ 36 Behörden
…Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, a) bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, und b) in allen übrigen Fällen die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden. (2…
§ 9 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
…1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen…
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