(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen und den Firmensitz des Herstellers,
b) die Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
c) die Herstellernummer und das Baujahr,
d) die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
e) die Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
f) die zulässigen Brennstoffarten,
g) bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.
§ 26 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 26 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
…angegebenen Kesseln oder Brennern, b) mit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und c) das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen, (2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind…
§ 29 Typenschild
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgr…
§ 11 Abnahmeprüfungen
…lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen, 2. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach § 29 Abs. 2 lit. g allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist; e) im Hinblick auf die Anlagen nach…