§ 24 Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht — TGHKG 2013
Rückverweise
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Betreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
(3) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
§ 26 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 26 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
…festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, b) mit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und c) das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation…
§ 35 Unabhängiges Kontrollsystem, Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
…und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw. b) bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7 zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen…
§ 37 Strafbestimmungen
…oder 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, g) eine Anlage entgegen dem § 11 Abs. …