(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 14 Abs. 1 festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach § 14 Abs. 4 gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, § 14 Abs. 7 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.
§ 3 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 3 Allgemeine technische Erfordernisse
…Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 ergeben. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen in Gebieten, die aufgrund…
§ 21 Behebung von Mängeln
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lass…
§ 15a Pflichten des Betreibers
…der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; d) Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22; e) einen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen…
§ 23 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen
…deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn a) die Anlage entgegen § 11b in Betrieb genommen wurde, b) einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder c) die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird. (2) Werden in einer Anlage…